Satzung des Schachclub Bellheim 1949

§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: Schachclub Bellheim 1949.

Er hat seinen Sitz in Bellheim und soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen erreicht.

 

§3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

Der Verein ist Mitglied des Pfälzischen Schachbund e.V. und des Sportbundes Pfalz und ist an deren Satzungen gebunden.

 

§5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zulässig

Ein Mitglied kann durch einen Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der

Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die

Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Ein Mitglied kann zudem auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz mehrmaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

Gegen den Ausschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die

Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des

Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger

Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als

Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft beendet ist.

 

§7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit; sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

§8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

  • Der Vorstand,
  • Die Mitgliederversammlung.

 

§9 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des S 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • 1. Vorsitzenden,
  • 2. Vorsitzenden,
  • Kassenwart,
  • Jugendwart,
  • Schriftführer,
  • Spielleiter.

 

§10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

§11 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur

Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vereins werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden (2, Vorsitzender).

 

§13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied — auch ein Ehrenmitglied — eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst im 2. Quartal, soll eine ordentliche

Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Schriftform einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens zehn der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als zehn Mitglieder anwesend, ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

§14 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und/oder dem 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit, dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden) zu unterzeichnen ist.

 

§15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese überwachen die

Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Kalenderjahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§16 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Bellheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereins die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung anderer Liquidatoren mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§17 Datenschutzerklärung

Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden vom Verein gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und

Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht,

Als Mitglied des Pfälzischen Schachbund e.V. und des Sportbundes Pfalz ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an die beiden Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei teilweise Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, ausgeübte Sportart im Verein und die Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitgliedes aus der

Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§18 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 8. Juni 2018 beschlossen und ersetzt mit Wirkung vom 09. Juni 2018 die Satzung vom 7. März 1986,

Thomas Unterschrift


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